Dokument-ID: 063161

Vorschrift

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Taucher

idF BGBl. II Nr. 13/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2007

(1) Als Taucher dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind und die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und als Taucher noch nicht verwendet worden sind, dürfen als solche nicht beschäftigt werden.

(2) Die gesundheitliche Eignung für Taucherarbeiten ist von einem hiefür vom Bundesminister für soziale Verwaltung ermächtigten Arzt nach durchgeführter Untersuchung (§ 49 Abs. 1) zu bescheinigen. Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn der betreffende Arzt entsprechende Kenntnisse über die Physiologie der Druckluftwirkung sowie über Tauchererkrankungen und deren Behandlung nachweist. Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes sind im Standort des Betriebes und auf jeder Arbeitsstelle, an der Taucherarbeiten ausgeführt werden, durch Aushang bekanntzugeben.

(3) Bescheinigungen nach Abs. 2 gelten jeweils für die Dauer von 12 Monaten und nur für Arbeiten, für die die Untersuchung vorgenommen wurde. Eine Weiterverwendung als Taucher nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet, wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine neuerliche Untersuchung festgestellt wurde.

(4) Eine Verwendung als Taucher nach Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat aufgrund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung dagegen keinen Einwand erhebt.

(5) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Tauchererkrankung die Arbeit, so darf er zu Taucherarbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können. Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.

(6) (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2007)

(7) (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2007)

(8) (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2007)

(9) Jeder Taucher hat einen „Nachweis über Taucherarbeiten“ nach Anhang 5 zu führen. Die Eintragungen in diesen Nachweis sind mindestens einmal im Monat vom Arbeitgeber zur Kenntnis zu nehmen; er hat diese Kenntnisnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen. Anläßlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 ist der „Nachweis über Taucherarbeiten“ dem untersuchenden Arzt vorzulegen.