Dokument-ID: 629802

Vorschrift

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Zurückweisung

idF BGBl. II Nr. 311/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Ergibt sich bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Messgerätes oder Messgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung, so sind 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B zu entrichten.

(2) Für die Zurückweisung eines Messgerätes oder Messgeräteteiles bei der eichtechnischen Prüfung, für die die Zeitgebühr Anwendung zu finden hat, sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.