Dokument-ID: 097836

Vorschrift

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Gleisenden

idF BGBl. II Nr. 384/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

Gleisenden müssen so gestaltet sein, daß durch ein Entrollen von Schienenfahrzeugen über das Gleisende hinaus Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.