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Dokument-ID: 196629
Vorschrift
Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
§ 25. Rohrleitungen in Gebäuden
idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003
(1) Einen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei zugänglich sein.
(2) Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Triebwerksräume, Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräume, Führer- und Bedienungsstände und nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.