Dokument-ID: 157616

Vorschrift

Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Einberufung

idF BGBl. Nr. 30/1995 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates werden vom Zentral-Arbeitsinspektorat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden an:

  1. alle im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen (§ 91 Abs. 2 ASchG),
  2. die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
  3. die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Institutionen (§ 91 Abs. 3 und 4 ASchG).

(3) Die Einladung hat zu enthalten:

  1. Ort und Zeit der Sitzung,
  2. die Tagesordnung und
  3. die Unterlagen zum Beratungsgegenstand.

(4) Das Zentral-Arbeitsinspektorat und die im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen können zu Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates Sachverständige beiziehen. Institutionen haben Sachverständige, die sie zu einer Sitzung beiziehen, dem Zentral-Arbeitsinspektorat vor dem Sitzungstermin, nach Möglichkeit bis eine Woche vor dem Sitzungstermin, bekannt zu geben.