Dokument-ID: 272925

Vorschrift

Grenzwerteverordnung 2021 (GKV 2021)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen

idF BGBl. II Nr. 253/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2001

(1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:

  1. 2-Naphthylamin und seine Salze
  2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze
  3. Benzidin und seine Salze
  4. 4-Nitrobiphenyl.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.