Dokument-ID: 1135130

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus

  1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und
  2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).

(2) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 höchstens betragen:

  1. 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m;
  2. 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern;
  3. 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern;
  4. 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.

(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.

(4) Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kundinnen bzw. Kunden) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 2 durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).

(5) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass

  1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt,
  2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
    1. Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
    2. Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m² und
  3. Stallungen für mehr als 15 Großvieheinheiten mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt.

(6) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.

(7) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):

  1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
  2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.

(8) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.

(9) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, so sind kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 260 Abs. 2 LAG vorzusehen.

(10) Auf Stallungen sowie Heu- und Strohbergeräume, die vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 19 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und Abs. 5 Z 1 nicht anzuwenden, wenn eine solche Ausnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat.

(11) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,

  1. die Abs. 5 Z 2 lit. a nicht entsprechen, in
    1. Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
    2. Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983,
    3. Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
  2. die Abs. 5 Z 2 lit. b nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und Z 5 angeführten Zeitpunkten in
    1. Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
    2. Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
    3. Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
  3. die in der Steiermark Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 5 Z 1 und 2 nicht entsprechen mit Stichtag 24. Dezember 2003 sowie Abs. 5 Z 3 nicht entsprechen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.