Dokument-ID: 1135157

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Mechanische Be- und Entlüftung

idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) § 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.

(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn

  1. die nach § 26 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
  2. dem § 26 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oder
  3. trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
    1. eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (z. B. bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder
    2. die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden wäre.

(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes:

  1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
    1. 35 m³, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    2. 50 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    3. 70 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
  2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
  3. Bei erschwerenden Bedingungen, wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Z 1 mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
  4. Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26 °C und 32 °C und zwischen 0 °C und -12 °C bis auf einen Wert von 50 % linear verringert werden.

(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.

(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.

(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
  2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt.

(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.

(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.

(9) § 47 ist anzuwenden auf mechanische Be- und Entlüftungsanlagen, die Abs. 3 Z 1 bis 3 oder Abs. 5 nicht entsprechen, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben in

  1. Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
  2. Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
  3. Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.