Dokument-ID: 1135179

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Wohnräume

idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) Zur Nächtigung oder vorübergehendem Wohnen dürfen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Mindestanforderungen entsprechen:

1.

Sie müssen ihrem Zweck entsprechend benutzbar, in hygienisch einwandfreiem Zustand (insbesondere frei von Schimmel und Ungeziefer und mit verputzten Wänden) sein und dürfen keine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen.

2.

Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar, auf mindestens 21 °C beheizbar und mit angemessenen Schutzvorkehrungen vor Lärm versehen sein.

3.

Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.

4.

Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und einer Stromsteckdose für jede untergebrachte Arbeitnehmerin und jeden untergebrachten Arbeitnehmer ausgestattet sein.

5.

Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 10 m³ betragen.

6.

Für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten, Schlafkapseln oder Schlafkojen sind nicht zulässig.

7.

Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.

8.

Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen. Werden diese Einrichtungen von mehr als drei untergebrachten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt, sind diese Räumlichkeiten getrennt von den Schlafräumen einzurichten.

9.

Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.

10.

Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.

11.

Sofern Raucherinnen und Nichtraucherinnen nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.

12.

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen geeignete und ohne Erkältungsgefahr benutzbare sowie gut zugängliche Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Duschen und Toiletten müssen von innen versperrbar sein. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 32 bis 34 sinngemäß. Duschräume und Toiletten sind jedenfalls nach Geschlechtern getrennt vorzusehen, soweit sie von mehr als acht Personen genutzt werden.

13.

Pro untergebrachter Arbeitnehmerin bzw. untergebrachtem Arbeitnehmer müssen zur Verfügung stehen:

  1. mindestens 11 m² Bodenfläche in den Gesamträumlichkeiten (Wohn- und Aufenthaltsraum, Schlafraum, Küche, Sanitäranlagen, Wasch- und Trockenraum, Vorzimmer) oder
  2. mindestens 6 m² Bodenfläche im Schlafraum.

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Wohnräume können bis 31.12.2034 von den vorgesehenen Mindestbodenflächen im Ausmaß von 10 % abweichen.

14.

Schlafräume dürfen maximal belegt werden

  1. mit vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn die Schlafräume ab dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden;
  2. ab 1. Jänner 2028 mit sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn die Schlafräume vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden;
  3. ab 1. Jänner 2035 mit vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn die Schlafräume vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden.

15.

Container dürfen als Unterkunft für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Dabei

a)

müssen abweichend von Z 13 pro untergebrachter Arbeitnehmerin bzw. untergebrachtem Arbeitnehmer mindestens 5 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen;

b)

ist abweichend von Z 14 im Standardcontainer (13,88 m²) eine Belegung zulässig mit

aa)

höchstens zwei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;

bb)

höchstens drei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für maximal drei Wochen pro Jahr, wenn dies außergewöhnliche Umstände erforderlich machen. Die außergewöhnlichen Umstände, die Namen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Dauer der Maßnahme müssen von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber dokumentiert werden. Bei einer Kontrolle ist diese Dokumentation vorzuweisen.

(2) Auf Wohnräume, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, sind Abs. 1 Z 8 letzter Satz, Z 12 letzter Satz und Z 13 erst ab 1. Jänner 2028 anzuwenden.

(3) § 47 ist abweichend von Abs. 1 Z 3 in Tirol auf Wohnräume anzuwenden, deren lichte Höhe aufgrund baurechtlicher Vorschriften weniger als 2,5 m beträgt mit Inkrafttreten dieser Verordnung.