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Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF VbA)
§ 11. Meldung bei beabsichtigter Verwendung
idF BGBl. II Nr. 127/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023
(1) Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 225 Abs. 6 LAG hat zu enthalten:
- Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte;
- Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
- die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2;
- die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3;
- gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6.
(2) Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
(3) Meldungen nach den in § 14 Abs. 4 genannten Rechtsvorschriften gelten als Meldungen im Sinne dieser Verordnung.
(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.