Dokument-ID: 1088003

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 11
Beendigungsrecht

§ 106. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Arbeitsverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.

(2) Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.

(3) Die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.