Dokument-ID: 1150741

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 135a.

idF BGBl. I Nr. 115/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2023

Wenn eine Person im Zusammenhang mit

  1. Vaterschaftsurlaub, Elternkarenz, Elternteilzeit sowie Änderung der Lage der Arbeitszeit nach Abschnitt 5;
  2. Freistellung nach § 28, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;
  3. den sich aus §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62, 63, 65 und 66 ergebenden Rechten

diskriminiert wird, kommt dieser Abschnitt 15 zur Anwendung, auch wenn der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt.

(BGBl. I Nr. 115/2023)