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Dokument-ID: 1088119
Abschnitt 20
Unterabschnitt 20a
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
Abschnitt 20
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Unterabschnitt 20a
Allgemeine Bestimmungen
§ 185. Begriffsbestimmung
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Sinne der §§ 186 bis 255 ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
(2) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind.