Dokument-ID: 1088127

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 193. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) In jedem Betrieb im Sinne des § 276 oder in jeder gleichgestellten Arbeitsstätte im Sinne des § 277, in dem bzw. in der dauernd mindestens zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. In Betrieben oder Arbeitsstätten, in denen dauernd mehr als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist nach Möglichkeit eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. Bei Betrieben oder Arbeitsstätten, in denen aufgrund ihrer Eigenart oder der räumlichen Ausdehnung oder bei Vorliegen gefährlicher Arbeitsvorgänge eine besondere Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber auch bei einer geringeren Anzahl von Beschäftigten die Bestellung weiterer Sicherheitsvertrauenspersonen auftragen.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt. Falls kein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung schriftlich Einwände erhebt, muss eine andere Person bestellt werden.

(3) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen sie

  1. mit der Eigenart der Arbeitsvorgänge, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und den damit verbundenen besonderen Unfall- und Gesundheitsgefahren vertraut sein;
  2. über Grundkenntnisse des Arbeitnehmerschutzes verfügen.

(4) Eine vorzeitige Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Verlangen des Betriebsrates, falls kein Betriebsrat errichtet ist, auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erfolgen. Aufgrund der vorzeitigen Abberufung hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine andere geeignete Person zur Sicherheitsvertrauensperson gemäß Abs. 2 zu bestellen.

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Arbeitszeit zur Verfügung steht. Sie haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Kenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.

(6) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mitzuteilen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat diese Mitteilung der zuständigen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen. Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung gemäß Abs. 7 an einer für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglichen Stelle erfolgen.

(7) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. § 198 gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.

(8) Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.