Dokument-ID: 1088339

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 351. Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.