Dokument-ID: 1088446

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 384. Tätigkeitsdauer

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

  1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 389 Abs. 1 fasst;
  2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 377 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
  3. mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
  4. im Fall des § 394 Abs. 1 Z 1;
  5. wenn innerhalb des gemäß § 388 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393 zustande gekommen ist.