Dokument-ID: 1088494

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 27
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 423. Schutz der Koalitionsfreiheit

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.