Dokument-ID: 1087897

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Mitteilungs- und Nachweispflicht

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.

(2) Wird die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer durch die Kontrollärztin bzw. den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

(3) In den Fällen des § 23 Abs. 2 und 6 hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.

(4) Kommt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 3 nicht nach, so verliert sie bzw. er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.