Dokument-ID: 1087909

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Anspruch auf Elternkarenz

idF BGBl. I Nr. 115/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2023

(1) Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats ihres bzw. seines Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie bzw. er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Falle des § 36 Abs. 2, nicht zulässig.
(BGBl. I Nr. 115/2023)

(1a) Abweichend von Abs. 1 hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie bzw. er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn

1.kein anderer Elternteil vorhanden ist oder

2.der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
(BGBl. I Nr. 115/2023)

(2) Die Karenz der Mutter beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist,

  1. im Anschluss an die Frist des § 172 Abs. 1 und 2;
  2. im Anschluss an einen Gebührenurlaub, der unmittelbar nach der Frist gemäß § 172 Abs. 1 und 2 genommen wird, oder
  3. im Anschluss an eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall bei Ablauf der Frist gemäß § 172 Abs. 1 und 2.

(3) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Vaters frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 172 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften von EWR-Vertragsstaaten).

(4) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Vaters frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a GSVG oder nach § 98 BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz des Vaters frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.

(5) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

(6) Beginn und Dauer der Karenz hat die Mutter bis zum Ablauf der Frist nach § 172 Abs. 1, der Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Die Mutter bzw. der Vater kann der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz bekannt geben, dass sie bzw. er die Karenz verlängert und bis wann.

(7) Hat ein Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann der andere Elternteil Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

(8) Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet ein Elternteil den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gem. § 172 Abs. 1 oder nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzantritts nach Abs. 4, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.
(BGBl. I Nr. 115/2023)