Dokument-ID: 1087971

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 88. Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften ist rechtsunwirksam, soweit die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.