Dokument-ID: 764972

Vorschrift

Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz (MING)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Verordnungsermächtigung

idF BGBl. I Nr. 204/2022 | Datum des Inkrafttretens 28.12.2022

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(BGBl. I Nr. 204/2022)

(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:

  1. Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Erzeugnisse einschließlich Marktüberwachung;
  2. Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen;
  3. Anforderungen für das Ausstellen dieser Erzeugnisse;
  4. Anforderungen an die notifizierten Stellen.