Dokument-ID: 1047214

Vorschrift

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Inhaltsverzeichnis

Anlage 2

Strahlenschutzausbildung für anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen gemäß § 9 Abs. 2

1.

Grundausbildung in der Dauer von mindestens zwei Stunden

  • Strahlenbiologie und Strahlenrisiko
  • Rechtliche Grundlagen
  • Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung
  • Klinische Kontrollen
  • Röntgeneinrichtungen
  • Bildqualität
  • Dosisgrößen
  • Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3, 4, 5 oder 6.

2.

Ausbildung für Röntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

  • Grundlagen von radiografischen Bildgebungssystemen
  • Optimierung von Bildqualität und Dosis
  • Qualitätssicherung
  • Diagnostische Referenzwerte für Röntgenaufnahmen
  • Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

3.

Ausbildung für Durchleuchtungen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

  • Grundlagen von Durchleuchtungssystemen
  • Strahlengeometrie
  • Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten
  • Qualitätssicherung
  • Diagnostische Referenzwerte für Durchleuchtungen
  • Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal

4.

Ausbildung für interventionelle Eingriffe in der Dauer von mindestens sechs Stunden, davon drei Stunden praktische Demonstrationen

  • Grundlagen von Durchleuchtungssystemen
  • Strahlengeometrie
  • Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten
  • Qualitätssicherung
  • Diagnostische Referenzwerte für interventionelle Eingriffe
  • Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene interventionelle Eingriffe
  • Grenzwerte für die Haut- und Augenlinsendosis sowie Messung dieser Dosen
  • Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und komplexen spezifischen Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal

5.

Ausbildung für CT-Untersuchungen und CT-Interventionen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

  • Grundlagen von CT-Geräten
  • CT-Dosisbegriffe
  • Qualitätssicherung
  • Diagnostische Referenzwerte für CT-Untersuchungen
  • Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene CT-Untersuchungen und CT-Interventionen
  • Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis
  • Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal sowie die Bildqualität

6.

Ausbildung für Zahnröntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

  • Grundlagen von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen
  • Optimierung von Bildqualität und Dosis
  • Qualitätssicherung
  • Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

7.

Ausbildung für die Nuklearmedizin in der Dauer von mindestens acht Stunden

  • Offene radioaktive Stoffe
  • Strahlenbiologie und Strahlenrisiko
  • Rechtliche Grundlagen
  • Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung
  • Klinische Kontrollen
  • Grundlagen der Nuklearmedizin-Geräte
  • Bildqualität
  • Dosisgrößen
  • Qualitätssicherung
  • Diagnostische Referenzwerte für nuklearmedizinische Untersuchungen
  • Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren
  • Nachweis einer Kontamination, Dekontaminierung

8.

Ausbildung für die Strahlentherapie in der Dauer von mindestens acht Stunden

  • Strahlenbiologie und Strahlenrisiko
  • Rechtliche Grundlagen
  • Klinische Kontrollen
  • Umschlossene radioaktive Quellen für Therapie
  • Grundlagen der Strahlentherapie-Geräte
  • Dosisgrößen
  • Qualitätssicherung
  • Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren

(BGBl. II Nr. 353/2020)