Dokument-ID: 521753

Vorschrift

Nadelstichverordnung (NastV)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Schlussbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 16/2013 | Datum des Inkrafttretens 11.05.2013

(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134, S.66 vom 1. Juni 2010 umgesetzt.

(2) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme durch Bescheid zulässig ist.

(3) Diese Verordnung tritt mit 11. Mai 2013 in Kraft.