Dokument-ID: 1117532

Vorschrift

Obertagebergbau-Verordnung (OB-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Persönlicher Geltungsbereich

idF BGBl. II Nr. 208/2022 | Datum des Inkrafttretens 02.06.2022

§ 9 Abs. 1 muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG. §§ 10 und 17 gelten nicht für Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer.