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Dokument-ID: 060512
Artikel 109
Vorschrift
REACH-Verordnung (REACH-VO)
Artikel 109
Transparenzregeln
idF ABl. L 353/2008 | Datum des Inkrafttretens 20.01.2009
Zur Gewährleistung der Transparenz erlässt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors und im Einvernehmen mit der Kommission die Regeln, um sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit nichtvertrauliche regulatorische, wissenschaftliche oder technische Informationen über die Sicherheit von Stoffen als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen zur Verfügung gestellt werden.