Dokument-ID: 086821

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Abnahmeprüfung

idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009

(1) Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

  1. Beiboote,
  2. Schlepphaken.

(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, umfassen.

(3) Für Abnahmeprüfungen nach Abs 1 sind Personen gemäß § 7 Abs 3 oder Abs 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, heranzuziehen.