Dokument-ID: 086807

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen nur mit vom Hersteller angegebenen Brennstoffen betrieben und nicht überhitzt werden.

(2) Übergelaufener Brennstoff ist sofort zu entfernen. Bindemittel sind in der erforderlichen Menge in der Nähe der Anlagen bereitzuhalten.

(3) Feste Brennstoffe dürfen nicht mit Hilfe von brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden.