Dokument-ID: 423606

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 54. Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen

idF BGBl. II Nr. 215/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2012

Zur Führung von Hebe- und Fördereinrichtungen sowie zur Abgabe von Signalen und zur Erteilung von Weisungen an die mit der Führung solcher Einrichtungen oder Betriebsmittel oder mit der Überwachung von Hubseilen an Trommeln oder Winden Beschäftigten dürfen nur verlässliche, geeignete Personen herangezogen werden.

(BGBl. II Nr. 215/2012)