Dokument-ID: 086849

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 56. Übergangsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 215/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2012

(1) Fahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, erteilt wurde, müssen § 5 ab 1. Jänner 2012 entsprechen.

(2) §§ 28 Abs 1 und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, erteilt wurde.

(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.

(BGBl. II Nr. 215/2012)