Dokument-ID: 031780

Vorschrift

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung-Verordnung (B-KennV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Verbot von Ausnahmen

idF BGBl. II Nr. 414/1999 | Datum des Inkrafttretens 30.10.1999

(1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.