Dokument-ID: 030967

Vorschrift

Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (B-SVP-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten

idF BGBl. II Nr. 14/2000 | Datum des Inkrafttretens 19.01.2000

Umfasst eine Dienststelle mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:

  1. Die Anzahl der in der Dienststelle bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.
  2. Für jede zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätte, in der mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
  3. Die gesonderte Bestellung nach Z 2 hat auch zu erfolgen, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für die Dienststelle eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage entspricht.
  4. Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Bediensteten bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Bedienstete beschäftigt werden, sofern sie nicht die einzige in der Dienststelle zu bestellende Sicherheitsvertrauensperson ist.