Dokument-ID: 1066919

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 66 und 68 der Richtlinie 2013/59/Euratom Bedingungen und Auflagen zur Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 aufzunehmen.