Dokument-ID: 1066996

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

19. Abschnitt
Strahlenschutz im militärischen Bereich

§ 74. Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 und der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.

(2) Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134 ausgenommen.