Dokument-ID: 1066611

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten, Erlöschen von Bewilligungen

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde – außer in Fällen einer befristeten Bewilligung – unverzüglich die Beendigung einer Tätigkeit oder die Unterbrechung einer Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Eine Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 erlischt

  1. mit Beendigung der bewilligten Tätigkeit,
  2. mit Unterbrechung der bewilligten Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren,
  3. mit Ablauf einer befristeten Bewilligung oder
  4. mit Ablauf folgender Fristen ab Rechtskraft des betreffenden Bewilligungsbescheides:
    1. ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Baubeginn,
    2. sechs Jahre zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Bauende sowie
    3. ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 und der Aufnahme der Tätigkeit.

Auf begründeten Antrag der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers können diese Fristen von der zuständigen Behörde verlängert werden.

Ausgenommen von Z 1 und 2 sind bewilligte Tätigkeiten an Forschungsreaktoren und in Entsorgungsanlagen, deren Bewilligung erst mit einer rechtskräftigen Bewilligung zur Stilllegung des Forschungsreaktors bzw. der Entsorgungsanlage erlischt.

(3) Das Erlöschen einer Bewilligung ist – außer in Fällen, in denen die Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 3 erlischt – mit Bescheid festzustellen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass

  1. alle von der Bewilligung oder Meldung erfassten radioaktiven Materialien sowie aktivierte Anlagen- oder Gebäudeteile gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften weitergegeben oder beseitigt worden sind sowie
  2. kontaminierte Anlagen- oder Gebäudeteile dekontaminiert worden sind.