Dokument-ID: 1066615

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Ableitungen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Ableitungen

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Werden bei einer Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Ableitungen durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

(2) Ergibt diese Ermittlung, dass die Aktivitätskonzentration über den gemäß § 28 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Werten liegt, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Abschätzung der durch die Ableitungen bewirkten Dosis der Bevölkerung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.