Dokument-ID: 1066617

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Sonstige Tätigkeiten

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis, dass durch eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien, die nicht von den gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereichen umfasst ist, die Exposition der dabei tätig werdenden Personen oder der Bevölkerung erheblich erhöht sein kann, hat sie dem Unternehmen die entsprechenden Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 mit Bescheid vorzuschreiben.