Dokument-ID: 1066641

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

8. Abschnitt
Radioaktive Quellen

§ 43. Verordnungsermächtigung

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen,
  2. Anforderungen an die Kennzeichnung von radioaktiven Quellen,
  3. Aufzeichnungspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers über radioaktive Quellen,
  4. Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134,
  5. Aktivitätswerte zur Definition gefährlicher radioaktiver Quellen und hoch radioaktiver umschlossener Quellen,
  6. Anforderungen an die Beschaffenheit von Quelle und Behältnis hoch radioaktiver umschlossener Quellen und ihre Identifizierung und Kennzeichnung,
  7. Bestimmungen für die Verbringung von radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten,
  8. Bestimmungen für die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen sowie
  9. Bestimmungen für die Sicherung von radioaktiven Quellen.