Dokument-ID: 1067086

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

3. Hauptstück
Kontaminierte Waren, radioaktive Altlasten

§ 106. Maßnahmenkatalog

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen für Expositionssituationen bedingt durch

  1. kontaminierte Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
  2. radioaktive Altlasten

einen Maßnahmenkatalog auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung den Inhalt des Maßnahmenkataloges festzulegen.