Dokument-ID: 1067175

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

4. Hauptstück
Herrenlose radioaktive Quellen, Metall-Kontamination

§ 138. Fund von radioaktiven Quellen

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Wer eine radioaktive Quelle findet oder einen solchen Fund vermutet, hat dies unverzüglich einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen.

(2) Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat die erforderlichen Sofortmaßnahmen durchzuführen bzw. zu veranlassen sowie die zuständige Behörde über den Fund zu informieren.

(3) Die zuständige Behörde hat

  1. alle weiteren Veranlassungen unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 123 zu treffen,
  2. das Vorhandensein einer/eines für die radioaktive Quelle Verantwortlichen zu prüfen sowie
  3. im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle dem Zentralen Quellenregister gemäß § 134 Meldung zu erstatten.

(4) Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fund einer radioaktiven Quelle sind bei Vorhandensein einer/eines Verantwortlichen von dieser/diesem zu tragen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Informationsmaterial für die Bevölkerung in Bezug auf das etwaige Vorkommen herrenloser radioaktiver Quellen, damit verbundene Gefahren sowie Verhaltensregeln für den Fall des Auffindens von herrenlosen radioaktiven Quellen bereitzustellen.