Dokument-ID: 874034

Vorschrift

VO über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

Inhaltsverzeichnis

I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs sind:

  1. „Kontrollgeräte“ oder „analoger Fahrtenschreiber“: Ein für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmtes Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten der Fahrer.
  2. Konstante des Kontrollgerätes: Kenngröße, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das Anzeigen und Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedrückt in Umdrehungen je Kilometer (k =… U/km) oder in Impulsen je Kilometer (k =… Imp/km).
  3. Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs: Kenngröße, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlussstutzen für das Kontrollgerät am Kraftfahrzeug entsteht (in einigen Fällen Getriebestutzen und in anderen Fällen Radachse) bei einer unter den normalen Prüfbedingungen zurückgelegten Wegstrecke von einem Kilometer (vgl. Teil VI Nummer 4 dieses Anhangs). Die Wegdrehzahl wird in Umdrehungen je Kilometer (w =… U/km) oder in Impulsen je Kilometer (w =… Imp/km) ausgedrückt.
  4. Wirksamer Umfang der Fahrzeugräder: Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter den normalen Prüfbedingungen erfolgen (vgl. Teil VI Nummer 4 dieses Anhangs) und wird in folgender Form ausgedrückt: 1 = … mm.