Dokument-ID: 874036

Vorschrift

VO über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

Inhaltsverzeichnis

III. BAUARTMERKMALE DES KONTROLLGERÄTES

a)

Allgemeines

1.

Für das Kontrollgerät sind folgende Einrichtungen vorgeschrieben:

1.1.

Anzeigeeinrichtungen:

  • für die Wegstrecke (Kilometerzähler),
  • für die Geschwindigkeit (Tachometer),
  • für die Zeit (Uhr).

1.2.

Schreibeinrichtungen:

  • zur Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken,
  • zur Aufzeichnung der jeweiligen Geschwindigkeit,
  • eine oder mehrere Einrichtungen zur Aufzeichnung der Zeit nach Maßgabe von Buchstabe c Nummer 4.

1.3.

Eine Vorrichtung, durch die

  • jedes Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,
  • für elektronische Kontrollgeräte gemäß Teil II Absatz 1 Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes, ausgenommen die Beleuchtung, spätestens beim Wiedereinschalten der Stromversorgung,
  • für elektronische Kontrollgeräte gemäß Teil II Absatz 1 Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber auf dem Schaublatt gesondert markiert wird.

2.

Etwa vorhandene Zusatzeinrichtungen des Gerätes, die über die in Nummer 1 genannten hinausgehen, dürfen weder die einwandfreie Arbeitsweise noch das Ablesen der vorgeschriebenen Einrichtungen beeinträchtigen.

Das Gerät muss mit diesen etwa vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.

3.

Werkstoffe

3.1.

Alle Bauteile des Kontrollgeräts müssen aus Werkstoffen von hinreichender Stabilität und mechanischer Festigkeit sowie genügender elektrischer und magnetischer Unveränderlichkeit bestehen.

3.2.

Jede Änderung eines Teils des Gerätes oder der Art der zu seiner Herstellung verwendeten Werkstoffe bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Behörde, die die Bauartgenehmigung für das Gerät erteilt hat.

4.

Messung der zurückgelegten Wegstrecke

Die zurückgelegten Wegstrecken können gezählt und aufgezeichnet werden:

  • beim Vorwärtsfahren oder beim Rückwärtsfahren oder
  • nur beim Vorwärtsfahren.

Die etwaige Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken bei Rückwärtsfahren darf die Klarheit und Genauigkeit der übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen.

5.

Messung der Geschwindigkeit

5.1.

Der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgeräts wird in der Bauartgenehmigung festgelegt.

5.2.

Eigenfrequenz und Dämpfung des Messwerks müssen so bemessen sein, dass die Anzeige und die Aufzeichnung der Geschwindigkeit im Messbereich Beschleunigungen bis zu 2 m/s2 innerhalb der Fehlergrenzen folgen können.

6.

Messung der Zeit (Uhr)

6.1.

Die Stelleinrichtung der Uhr muss in einem das Schaublatt enthaltenden Gehäuse liegen, dessen Öffnung jeweils automatisch auf dem Schaublatt registriert wird.

6.2.

Wird das Schaublatt vom Uhrwerk angetrieben, so muss die einwandfreie Laufzeit der Uhr nach vollständigem Aufziehen mindestens 10 v. H. über der maximalen Aufzeichnungsdauer des Schaublatts (der Schaublätter) liegen.

7.

Beleuchtung und Schutz

7.1.

Die Anzeigeeinrichtungen müssen mit einer nicht blendenden Beleuchtungseinrichtung versehen sein.

7.2.

Unter normalen Betriebsbedingungen müssen alle Teile der Inneneinrichtung gegen Feuchtigkeit und Staub geschützt sein. Außerdem müssen sie durch plombierbare Gehäuse gegen Eingriffe geschützt sein.

b)

Anzeigeeinrichtungen

1.

Wegstreckenzähler (Kilometerzähler)

1.1.

Der Wert der kleinsten Messeinheit des Wegstreckenzählers muss 0,1 km betragen. Die Ziffern, die jeweils 100 m darstellen, müssen deutlich von denen zu unterscheiden sein, die ganze Kilometer darstellen.

1.2.

Die Ziffern des Wegstreckenzählers müssen gut lesbar sein und eine sichtbare Höhe von mindestens 4 mm haben.

1.3.

Der Wegstreckenzähler muss mindestens 99 999,9 km anzeigen können.

2.

Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer)

2.1.

Innerhalb des Messbereichs muss die Geschwindigkeitsskala einheitlich in Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der Geschwindigkeitswert der Skala (Teilstrichabstand) darf 10 v. H. der Skalengeschwindigkeit nicht übersteigen.

2.2.

Der außerhalb des Messbereichs liegende Anzeigebereich braucht nicht beziffert zu sein.

2.3.

Der einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h entsprechende Teilstrichabstand darf nicht kleiner sein als 10 mm.

2.4.

Auf einem Zeigermessgerät darf der Abstand zwischen Zeiger und Skala 3 mm nicht übersteigen.

3.

Zeitmessgerät (Uhr)

Die Zeitanzeige muss auf dem Gerät von außen sichtbar sein und sich zuverlässig, leicht und unmissverständlich ablesen lassen.

c)

Schreibeinrichtungen

1.

Allgemeines

1.1.

Jedes Gerät muss unabhängig von der Form des Schaublatts (Band oder Scheibe) eine Markierung besitzen, die ein richtiges Einlegen des Schaublatts ermöglicht, so dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der Zeitangabe der Uhr übereinstimmt.

1.2.

Der Antrieb des Schaublatts muss so beschaffen sein, dass das Schaublatt spielfrei transportiert wird und jederzeit eingelegt und entnommen werden kann.

1.3.

Bei Schaublättern in Scheibenform wird die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben. In diesem Fall muss der Vorschub des Schaublatts gleichförmig schleichend erfolgen und mindestens 7 mm in der Stunde, gemessen am inneren Kreisrand des Geschwindigkeits- und Schreibfelds, betragen. Bei Bandschreibern muss der gradlinige Vorschub des Schaublatts mindestens 10 mm in der Stunde betragen, wenn die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben wird.

1.4.

Die zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie das Öffnen des das Schaublatt (die Schaublätter) enthaltenden Gehäuses müssen vollautomatisch aufgezeichnet werden.

2.

Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke

2.1.

Zurückgelegte Wegstrecken von 1 km Länge müssen in der Aufzeichnung Strecken von mindestens 1 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.

2.2.

Auch bei Geschwindigkeiten an der oberen Grenze des Messbereichs muss die Wegstreckenaufzeichnung noch einwandfrei ablesbar sein.

3.

Aufzeichnung der Geschwindigkeit

3.1.

Der Schreibstift für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss unabhängig von der Form des Schaublatts grundsätzlich geradlinig und senkrecht zur Bewegungsrichtung des Schaublatts geführt sein. Jedoch kann der Schreibstift kreisbogenförmig geführt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Schreibspur muss senkrecht zum mittleren Kreisumfang (bei Schaublättern in Scheibenform) oder zu der Achse (bei Schaublättern in Bandform) des Geschwindigkeitsschreibfelds verlaufen;
  • das Verhältnis des Krümmungsradius des Führungsbogens zur Breite des Geschwindigkeitsschreibfelds darf für alle Schaublattformen nicht kleiner als 2,4:1 sein;
  • einzelne Striche der Zeitskala müssen das Schreibfeld in der der Führung des Schreibfelds entsprechenden bogenförmigen Führung durchziehen. Der Abstand zwischen den Strichen darf höchstens einer Stunde der Zeitskala entsprechen.

3.2.

Einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h muss in der Aufzeichnung einer Strecke von mindestens 1,5 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.

4.

Aufzeichnung der Zeiten

4.1.

Kontrollgeräte müssen so gebaut sein, dass die Lenkzeit immer automatisch aufgezeichnet wird und die übrigen Zeitgruppen gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der Verordnung durch die etwaige Betätigung einer Schaltvorrichtung unterscheidbar aufgezeichnet werden können.

4.2.

Aus der Beschaffenheit der Schreibspuren, ihrer Anordnung und gegebenenfalls den in Artikel 34 der Verordnung vorgesehenen Zeichen muss einwandfrei erkennbar sein, um welche Zeitgruppe es sich handelt. Die einzelnen Zeitgruppen werden auf dem Schaublatt durch unterschiedliche Breiten der Schreibspuren oder in jeder anderen Form dargestellt, die eine mindestens gleiche Ablesbarkeit und Auswertbarkeit des Schaublatts sicherstellt.

4.3.

Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb ein aus mehreren Fahrern bestehendes Fahrpersonal eingesetzt wird, müssen die unter Nummer 4.1 genannten Aufzeichnungen auf getrennten, den einzelnen Fahrern zugeordneten Schaublättern erfolgen. In diesem Fall muss der Vorschub der einzelnen Schaublätter durch dieselbe Vorrichtung oder durch gleichgeschaltete Vorrichtungen erfolgen.

d)

Verschlusseinrichtungen

1)

Das Gehäuse, welches das Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss mit einem Schloss versehen sein.

2)

Jedes Öffnen des Gehäuses, welches das Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss automatisch auf dem Schaublatt (den Schaublättern) registriert werden.

e)

Bezeichnungen

1)

Auf dem Skalenblatt des Gerätes müssen folgende Bezeichnungen angebracht sein:

  • in unmittelbarer Nähe der Anzeige des Wegstreckenzählers die Maßeinheit der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung „km“,
  • in der Nähe der Geschwindigkeit die Abkürzung „km/h“,
  • der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgeräts in der Form „Vmin … km/h, Vmax … km/h“. Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem Typenschild des Gerätes erscheint.

Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartgenehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde.

2)

Das mit dem Gerät verbundene Typenschild muss folgende Angaben enthalten, die auf dem eingebauten Gerät leicht ablesbar sein müssen:

  • Name und Anschrift des Herstellers,
  • Fabriknummer und Baujahr,
  • Prüfzeichen des Gerätetyps,
  • die Gerätekonstante in der Form „k = … U/km“ oder „k = … Imp/km“,
  • gegebenenfalls Geschwindigkeitsmessbereich in der unter Nummer 1 angegebenen Form,
  • falls das Gerät so neigungsempfindlich ist, dass hierdurch die zulässigen Fehlergrenzen bei den Angaben des Gerätes überschritten werden: die zulässige Neigung in der Form
Anhang1

wobei α der von der waagerechten Stellung der (nach oben geneigten) Vorderseite des betreffenden Gerätes aus gemessene Winkel ist; β und γ sind die höchstzulässigen Neigungsausschläge nach oben und unten gegenüber dem Winkel „α“.

f)

Zulässige Fehlergrenzen (Anzeige- und Schreibeinrichtungen)

1.

Prüfstandversuch vor dem Einbau

  1. zurückgelegte Wegstrecke:
    ± 1 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt,
  2. Geschwindigkeit:
    tatsächliche Geschwindigkeit ± 3 km/h,
  3. Zeit:
    ± 2 Minuten pro Tag, jedoch nicht mehr als 10 Minuten nach 7 Tagen, wenn die aufziehfreie Laufzeit der Uhr nicht weniger als 7 Tage beträgt.

2.

Beim Einbau

  1. zurückgelegte Wegstrecke:
    ± 2 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt,
  2. Geschwindigkeit:
    tatsächliche Geschwindigkeit ± 4 km/h,
  3. Zeit:
    ± 2 Minuten pro Tag oder
    ± 10 Minuten nach 7 Tagen.
3.

Im Betrieb

  1. zurückgelegte Wegstrecke:
    ± 4 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt,
  2. Geschwindigkeit:
    tatsächliche Geschwindigkeit ± 6 km/h,
  3. Zeit:
    ± 2 Minuten pro Tag oder
    ± 10 Minuten nach 7 Tagen.
4.

Die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten für Temperaturen zwischen 0 °C und 40 °C, die Temperaturen werden unmittelbar am Gerät gemessen.

5.

Die unter den Nummern 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten, wenn sie unter den unter Teil VI genannten Bedingungen ermittelt worden sind.