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Dokument-ID: 098622
Vorschrift
Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)
§ 4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung
idF BGBl. II Nr. 237/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998
(1) Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist § 3 anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.
(2) Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muß überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß § 2 vorgenommen werden.