Dokument-ID: 098634

Vorschrift

Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)

Inhaltsverzeichnis

RG2: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 2

RG2.1.

In der Arbeitsstätte muß ein Autoklav oder eine gleichwertige Dekontaminationseinrichtung (z.B. Durchreicheautoklav) vorhanden sein.

RG2.2.

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen an gesonderten Arbeitsplätzen durchgeführt werden.

RG2.3.

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank oder in geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden.

RG2.4.

An den Arbeitsplätzen dürfen biologische Arbeitsstoffe nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge vorhanden sein.

RG2.5.

Durch geeignete Maßnahmen muß ein unkontrollierter Austritt von biologischen Arbeitsstoffen im Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen verhindert werden. Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Auffangvorrichtungen vorhanden sein, deren Volumen sich nach dem größten Einzelvolumen orientiert.

RG2.6.

Geräte und Arbeitsverfahren müssen so beschaffen sein, daß biologische Arbeitsstoffe auch bei Ausfall der Netzenergie nicht austreten können.

RG2.7.

Sofern dies notwendig und technisch möglich ist, müssen zur Überprüfung einer möglichen unkontrollierten Verbreitung von biologischen Arbeitsstoffen stichprobenweise Tests auf das Vorhandensein verwendeter biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz und in dessen Umgebung durchgeführt werden.

RG2.8.

Wenn Prozeßabluft (z.B. aus Werkbänken, geschlossenen Apparaturen, Fermentern, Autoklaven) in Räume rückgeführt wird, muß sie über geeignete Filter gereinigt werden.

RG2.9.

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Vorgänge wie Beimpfen, Probenehmen, Abernten aus einem Fermenter oder ähnliches, in oder mit Hilfe von geschlossenen Apparaturen erfolgen, sofern nicht eine Inaktivierung der biologischen Arbeitsstoffe erfolgt.

RG2.10.

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) muß die Reinigung von Arbeitsgeräten und Anlagenteilen in geschlossenen Apparaturen erfolgen. Ist dies nicht möglich, müssen die mit biologischen Arbeitsstoffen verunreinigten Teile vor dem Öffnen dekontaminiert werden.

RG2.11

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetieren oder Insekten gewährleistet werden. (BGBl. II Nr. 156/2021)

RG2.12

Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. (BGBl. II Nr. 156/2021)

RG2.13

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss für die sichere Entsorgung von Tierkörpern im Rahmen eines validierten Inaktivierungsprozesses gesorgt werden. (BGBl. II Nr. 156/2021)

RG2.14

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss der Arbeitsraum mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, die die Beobachtung der im Arbeitsraum anwesenden Personen oder Tiere ermöglicht. (BGBl. II Nr. 156/2021)