Dokument-ID: 098636

Vorschrift

Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)

Inhaltsverzeichnis

RG4: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 4

RG4.1.

Aus dem Anhang 1. RG2 gelten die Punkte RG2.4 bis RG2.7, RG2.9 und RG2.10 auch für Risikogruppe 4.

RG4.2.

Aus dem Anhang 1RG.3 gelten die Punkte RG3.3, RG3.6 und RG3.10 auch für Risikogruppe 4.

RG4.3.

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, die nur über eine dreikammerige Schleuse betreten und verlassen werden können. Die Türen der Schleuse müssen jeweils gegeneinander verriegelt sein und dürfen nur im Notfall entriegelt werden. Es ist dafür zu sorgen, daß in der Schleuse alle Kleidungsstücke und Schmuck abgelegt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein:

  1. in der 1. Kammer: getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung einerseits und für Arbeits- und Privatkleidung andererseits:
  2. in der 2. Kammer: Waschraum: Dusche, Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung;
  3. in der 3. Kammer: sterisilierbare Behälter für benutzte Schutzausrüstung.

RG4.4.

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, die weiters folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Es muß eine Materialschleuse mit einer Dekontaminationseinrichtung (z.B. Durchreichautoklav) vorhanden sein.
  2. Es muß eine kontinuierliche Sichtverbindung oder Kameraüberwachung und ein geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein.
  3. Es muß ein Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, vorhanden sein.
  4. Ver- und Entsorgungsleitungen müssen gegen Rückfluß gesichert sein.
  5. Gasleitungen müssen durch geeignete Filter (z.B. HEPA-Filter) gesichert sein.
  6. Der Raum ist ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung von außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen und außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und akustischer Alarm erfolgen.
  7. Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist.
  8. Im Raum dürfen keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.

RG4.5.

Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 ist die Rückführung von Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten.

RG4.6.

Die Arbeiten dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank der Klasse 3 oder in geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden. Sicherheitswerkbänke müssen zum Zweck der Desinfektion eine von außen zu bedienende Begasungsanlage haben.

RG4.7.

Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt werden können, wie insbesondere Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Aufräumarbeiten nach Austritt von biologischen Arbeitsstoffen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn

  1. der Raum zuvor zwecks Desinfektion begast wurde, oder
  2. die Arbeitnehmer/innen fremdbelüftete Vollschutzanzüge tragen.

RG4.8.

Arbeitnehmer/innen dürfen nicht verpflichtet werden, allein im Arbeitsraum tätig zu sein.

RG 4.9.

Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminierten Behältern erfolgen. Jeder Weitertransport hat in einem zusätzlichen, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten Behälter zu erfolgen.

RG4.10.

Das Ausschleusen von Gegenständen oder Materialien darf nur durch eine Materialschleuse mit Dekontaminationseinrichtung erfolgen.

RG4.11.

Abfälle (einschließlich Tierkörper) müssen innerhalb des Arbeitsraumes dekontaminiert werden. Erforderlichenfalls muß in der Arbeitsstätte ein Verbrennungsofen für Tierkörper vorhanden sein.

RG4.12

Die Oberflächen von Werkbänken, Wänden, Böden und Decken müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. (BGBl. II Nr. 156/2021)

RG4.13

Jedes Labor muss über eine eigene Ausrüstung verfügen. (BGBl. II Nr. 156/2021)