Dokument-ID: 205191

Vorschrift

Verordnung gefährliche Stoffe Heimarbeit

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 1. Oktober 1957, BGBl. Nr. 226, womit Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen aus Gründen des Dienstnehmerschutzes verboten wird, außer Kraft.