Dokument-ID: 1131013

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 45/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. „Flammpunkt“ die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt,
  2. „Siedebeginn“ jene Temperatur, bei der der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt,
  3. „Lagermenge“ das größtmögliche Volumen, für dessen Umschließung die dafür vorhandenen oder vorgesehenen technischen Einrichtungen ausgelegt sind,
  4. „Lager“ Räume oder Bereiche in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in oder auf ihnen brennbare Flüssigkeiten in Behältern aufbewahrt werden,
  5. „aktive Lagerung“ das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die am Ort der Aufbewahrung zur Entnahme, Befüllung oder als Sammelbehälter aufgestellt sind oder verwendet werden und die zu diesen Zwecken an diesem Ort zeitweilig geöffnet werden,
  6. „passive Lagerung“ das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die ständig dicht verschlossenen sind; das Rückstellen geöffneter und wieder verschlossener Gebinde in den Sicherheitsschrank gilt als passive Lagerung,
  7. „bestimmungsgemäßer Betrieb“ ein Betriebsvorgang oder ein Zustand, für den das Lager und die zugehörigen Einrichtungen ausgelegt und geeignet sind und bei dem eine Funktionsfähigkeit der Bestandteile und Sicherheitseinrichtungen einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlfunktionen gegeben ist,
  8. „Behälter“ Einrichtungen gemäß Z 9 bis Z 13 zur allseitigen sicheren Umschließung brennbarer Flüssigkeiten,
  9. „Lagerbehälter“ ortsfeste Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort während ihres Betriebs nicht zu wechseln,
  10. „unterirdische Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die vollständig im Erdreich eingebettet oder vollständig mit Erdreich bedeckt sind,
  11. „oberirdische Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die ohne Einbettung oder Bedeckung aufgestellt sind; dazu zählen auch Behälter, die teilweise in Erde oder Sand eingebettet sind, an der Oberseite jedoch keine Bedeckung aufweisen (teilweise oberirdische Lagerbehälter),
  12. „doppelwandige Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die allseits, jedoch mindestens bis zur Füllhöhe der aufbewahrten Flüssigkeit, mit einer doppelten Behälterwandung ausgestattet sind,
  13. „ortsbewegliche Behälter“ Behälter, die dazu bestimmt sind, dass sie ihren Standort wechseln können und die nicht fest verbundener Bestandteil von Fahrzeugen sind,
  14. „Rohrleitungen“ an Lagerbehälter angeschlossene Einrichtungen zur Befüllung von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten oder zur Entnahme brennbarer Flüssigkeiten aus Behältern; zu Rohrleitungen zählen auch Schläuche,
  15. „unterirdische Rohrleitungen“ Rohrleitungen, die vollständig im Erdreich eingebettet, vollständig mit Erdreich bedeckt oder nicht einsehbar sind,
  16. „Brandabschnitt“ ein Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände oder Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist,
  17. „feuerbeständig“ eine brandabschnittsbildende Funktion mit einem Feuerwiderstand von mindestens 90 Minuten,
  18. „feuerhemmend“ eine brandabschnittsbildende Funktion mit einem Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten,
  19. „Sicherheitsschränke“ ortsfeste, zur Aufstellung in einem Raum vorgesehene, nicht betretbare Einrichtungen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden und die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten brennbaren Flüssigkeiten und dem Aufstellungsraum dienen,
  20. „Lagerräume“ allseitig umschlossene, betretbare bzw. befahrbare Räume oder vergleichbare Einrichtungen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden und die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten brennbaren Flüssigkeiten und angrenzenden Räumen oder dem Freien dienen,
  21. „Lagergebäude“ ein der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienendes, für eine Brandbekämpfung an mindestens drei Seiten vom Betriebsgrundstück oder von allgemeinen Verkehrsflächen aus zugängliches Bauwerk, das gegenüber angrenzenden Gebäudeteilen feuerbeständig abgeschlossen ist,
  22. „Lagerbereich“ eine der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienende, nicht allseitig durch Wände umschlossene Fläche im Freien mit oder ohne Überdachung,
  23. „Schutzstreifen““ einzuhaltende Abstände im Freien, die sowohl die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten vor Entzündung oder gefahrbringender Wärmeeinwirkung als auch benachbarte Anlagenteile oder anlagenfremde Objekte vor Brandeinwirkung schützen,
  24. „Auffangwanne“ eine Einrichtung zur zeitweiligen Aufbewahrung ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten,
  25. „Leckanzeigesystem“ eine Einrichtung, die bei doppelwandigen Lagerbehältern oder doppelwandigen Rohrleitungen Undichtheiten einer Wandung selbsttätig anzeigt,
  26. „Luftwechsel“ die rechnerische Anzahl des Austausches des Luftvolumens eines Lagerraums oder Sicherheitsschranks pro Stunde,
  27. „Verkaufsräume“ Räume, die der Präsentation und dem Verkauf dienen,
  28. „Vorratsräume“ Räume, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und der Lagerung anderer Waren oder Gegenstände und nicht als Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dienen,
  29. „Tankstellen“ ortsfeste Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten zum Betreiben von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende Gasöle zu Abgabeeinrichtungen geleitet und von diesen in Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen oder in ortsbewegliche Behälter gefüllt werden,
  30. „öffentliche Tankstellen“ Tankstellen, bei denen die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten an Fahrzeuge von Kunden erfolgt,
  31. „Betriebstankstellen“ Tankstellen, bei denen die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten ausschließlich an betriebseigene oder zur Auslieferung an Kunden vorgesehene Fahrzeuge erfolgt,
  32. „Betriebszeiten“ die an öffentlichen Tankstellen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten an Kunden und die Belieferung und Befüllung der Lagerbehälter vorgesehenen Zeiten,
  33. „Abgabeeinrichtungen“ Einrichtungen zur Abgabe von Kraftstoffen an Kraftfahrzeuge oder zur Abgabe von Gasölen zu Heizzwecken in ortsbewegliche Behälter,
  34. „Zapfsäulen“ ortsfeste Abgabeeinrichtungen mit Schutzgehäusen,
  35. „Zapfgeräte“ ortsfeste Abgabeeinrichtungen von oberirdischen Lagerbehältern ohne Schutzgehäuse,
  36. „Kleinzapfgeräte“ ortsfeste oder ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen für ortsbewegliche Behälter, deren Rauminhalt 100 l nicht überschreitet, und mit der Abgabeeinrichtung fest verbundene Förder- und Messeinrichtungen,
  37. „Füllanschlüsse“ ortsfeste Anschlüsse von Lagerbehältern, an denen mittels Leitungen und lösbaren Verbindungen andere Behälter (auch als Bestandteil von Transportfahrzeugen) angeschlossen werden können, einschließlich zugehöriger Gaspendelanschlüsse,
  38. „Füllstellen“ mit Lagerbehältern verbundene ortsfeste Einrichtungen, mit denen Lagerbehälter, ortsbewegliche Behälter oder Transportfahrzeuge befüllt oder entleert werden,
  39. „Überfüllschutz“ eine Einrichtung oder Maßnahme, die verhindert, dass der zulässige Füllungsgrad eines Behälters überschritten wird,
  40. „Überfüllsicherungen“ Einrichtungen zum Überfüllschutz, die vor Erreichen des höchstzulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen,
  41. „Schnellschlusseinrichtungen“ Einrichtungen, die ein Absperren des Flüssigkeitsstroms auch bei Ausfall einer externen Energieversorgung bewirken,
  42. „Betankungsfläche“ die die Zapfsäule oder die Füllstelle umgebende Fläche, auf der Betankungsvorgänge stattfinden,
  43. „Wirkbereich“ jene Fläche, auf der bei der Abgabe oder bei der Befüllung von Behältern im Schadensfall brennbare Flüssigkeiten austreten können,
  44. „technisch dicht“ Einrichtungen, durch deren Konstruktion und Ausführung im bestimmungsgemäßen Betrieb geringe, bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung und -überwachung nicht erkennbare Freisetzungen möglich sind,
  45. „auf Dauer technisch dicht“ Einrichtungen, durch deren Konstruktion und Ausführung im bestimmungsgemäßen Betrieb keine Freisetzungen zu erwarten sind,
  46. „Untere Explosionsgrenze (UEG)“ der untere Grenzwert der Konzentration (Stoffmengenanteil) eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und bzw. oder Stäuben, in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann,
  47. „Ottokraftstoff“ ein flüssiges Mineralölprodukt, das zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündung dient,
  48. „Gasöle“ flüssige Mineralölprodukte mit einer Siedetemperatur zwischen 190 °C und 400 °C, die zum Betreiben von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündung oder zu Heizzwecken dienen,
  49. „Petroleum“ ein flüssiges Mineralölprodukt mit einer Siedetemperatur zwischen 175 °C und 325 °C,
  50. „Explosionsschutzkonzept“ das dem gemäß § 5 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, in der jeweils geltenden Fassung, zu erstellenden Explosionsschutzdokument zu Grunde liegende Konzept über die Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken, die Zoneneinteilung und die daraus resultierenden Maßnahmen.