Dokument-ID: 1131016

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Ausstattung und Einbau von Lagerbehältern

idF BGBl. II Nr. 45/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

(1) Lagerbehälter müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke (insbesondere beim Befüllen, Entleeren oder bei Temperaturschwankungen) sowie gegen die von außen zu erwartenden Beanspruchungen widerstandsfähig sein. Die Wandungen doppelwandiger Lagerbehälter müssen so ausgebildet sein, dass sie sowohl den statischen Druck der Lagerflüssigkeit als auch die zwischen den Wandungen durch ein Leckanzeigesystem entstehenden Überwachungsdrücke bei allen Füllständen aufnehmen können. Bei doppelwandigen Lagerbehältern muss die zweite Wand mit der tragenden Wand fest verbunden sein. Der überwachbare Zwischenraum muss mindestens bis zur zulässigen Füllhöhe reichen und mit Anschlussmöglichkeiten für ein Leckanzeigesystem versehen sein. Der Abstand zwischen den Wandungen muss möglichst klein gehalten sein.

(2) Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien in unmittelbar benachbarten Kammern eines Lagerbehälters gelagert, so muss die Unterteilung so dicht ausgeführt sein, dass sich die Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermischen können; dies gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn die Unterteilungen jeweils dem Prüfdruck gemäß § 23 standhalten. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, die miteinander gefährliche chemische Reaktionen eingehen können, in benachbarten Kammern ist unzulässig.

(3) Bei Lagerbehältern und bei jeder Kammer unterteilter Lagerbehälter muss der Flüssigkeitsstand jederzeit kontrollierbar und erkennbar sein. Die Anzeige des Flüssigkeitsstandes muss durch elektronische oder mechanische Systeme erfolgen; bei oberirdischen Lagerbehältern mit ausreichend durchscheinender Wandung ist dies nicht erforderlich. Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Peilstäbe verwendet, so müssen diese gegen unbefugtes Entfernen gesichert und so ausgebildet sein, dass sie den Behälterboden bzw. die Behältersohle nicht berühren. Peilöffnungen müssen dicht verschließbar sein. Im Fall der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen Peilstaböffnungen mit Schlitzsicherungen ausgestattet sein; die Werkstoffpaarung von Peilstab und Führung muss in nichtfunkenziehenden Materialien ausgeführt sein.

(4) Doppelwandige Lagerbehälter müssen mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sein. Das Leckanzeigesystem muss so ausgeführt sein, dass Undichtheiten an beiden Behälterwandungen erkannt und angezeigt werden. Durch das Leckanzeigesystem muss eine Leckerkennung vor dem Austritt der gelagerten brennbaren Flüssigkeit in die Umgebung möglich sein. Das Leckanzeigesystem von unterirdischen Lagerbehältern muss als Über- oder als Unterdrucksystem mit gasförmigem Betriebsmedium ausgeführt sein.

(5) Lagerbehälter müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, durch die gefährliche Über- und Unterdrücke infolge von Füll- und Entnahmevorgängen und äußeren thermischen Einflüssen im Rahmen der zu erwartenden Aufstellungsbedingungen vermieden werden. Hiefür müssen die Lagerbehälter mit Lüftungseinrichtungen ausgestattet sein, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

  1. Die Lüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar sein;
  2. Lüftungseinrichtungen müssen so dimensioniert sein, dass auch beim höchsten betriebsmäßig zu erwartenden Volumenstrom von Füllvorgängen bzw. Entnahmen und auf Grund der örtlich zu erwartenden Temperatureinflüsse zuverlässig ein Druckausgleich sichergestellt ist;
  3. eine gemeinsame Lüftungseinrichtung für brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien sowie für Flüssigkeiten, die miteinander gefährliche chemische Reaktionen eingehen können, ist unzulässig;
  4. aus den Lüftungseinrichtungen austretende Dampf-Luft-Gemische müssen gefahrlos und in ausreichendem Abstand von Zündquellen abgeleitet werden;
  5. bei Lüftungseinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss die Ableitung ins Freie oder in eine betriebseigene Verwertungs- oder Behandlungsanlage geführt werden;
  6. Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Gegenständen geschützt sein;
  7. Lüftungseinrichtungen von Lagerbehältern, die unter Anwendung eines Gaspendelsystems befüllt werden, müssen mit einem Über-/Unterdruckventil ausgestattet sein.

(6) Lagerbehälter müssen darüber hinaus mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

  1. Lagerbehälter müssen mit fix mit dem Behälter verbundenen Füllanschlüssen versehen sein; ausgenommen hiervon sind oberirdische Lagerbehälter von nicht mehr als 1000 l Inhalt für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4;
  2. Lagerbehälter müssen mit einem Überfüllschutz ausgestattet sein; ausgenommen hiervon sind oberirdische Lagerbehälter von nicht mehr als 1 000 l Inhalt ohne festen Füllanschluss für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4;
  3. an Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen, durch die ein selbständiges Ausfließen der gelagerten Flüssigkeit erfolgen kann, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die dies verhindert wird;
  4. an Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossene Rohrleitungen müssen mit Absperreinrichtungen versehen sein, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind;
  5. sofern Lagerbehälter auf Grund ihres Inhalts bzw. gesonderter Anforderungen mit einem Gaspendelsystem ausgestattet werden müssen, müssen diese mit den entsprechenden Anschlüssen versehen sein;
  6. der Innenraum von Lagerbehältern von mehr als 1 000 l Inhalt muss besichtigbar sein; dazu müssen Einstiegs- oder Besichtigungsöffnungen vorgesehen sein; oberirdische Lagerbehälter von mehr als 3 m³ Inhalt und unterirdische Lagerbehälter müssen mit einer Einstiegsöffnung mit einer Nennweite von mindestens 60 cm ausgestattet sein.

(7) Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3, bei denen die Gefahr einer Rückzündung in den Behälter nicht ausgeschlossen werden kann, müssen gegen Flammendurchschlag gesichert sein. Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen nur dann gegen Flammendurchschlag gesichert sein, wenn bei diesen Lagerbehältern auf Grund der Flüssigkeitstemperatur oder der Umgebungstemperatur die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre möglich ist.

(8) Lagerbehälter müssen unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit so eingebaut oder aufgestellt sein, dass keine Verlagerungen oder Neigungen (auch bei Bodensetzungen oder Auftrieb) eintreten können, die die Sicherheit der Lagerbehälter oder ihrer Einrichtungen gefährden.