Dokument-ID: 1131044

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Unzulässige Lagerung

idF BGBl. II Nr. 45/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden

  1. in Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
  2. in Gängen und Stiegenhäusern,
  3. in Pufferräumen und Schleusen,
  4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
  5. in Schaufenstern und Schaukästen,
  6. auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
  7. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
  8. in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
  9. auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
  10. im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen.