Dokument-ID: 205788

Vorschrift

Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Schlußbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 324/2014 | Datum des Inkrafttretens 03.12.2014

(1) Bei Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Juli 1996 eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils mindestens 50 Minuten absolviert haben, ist davon auszugehen, daß sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 erfüllen.

(2) Für Sicherheitsvertrauenspersonen, die im Zeitraum zwischen 1. Juli 1995 und 30. Juni 1996 bestellt wurden, gilt § 4 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß ihnen bis spätestens 30. Juni 1998 Gelegenheit zu geben ist, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine Ausbildung zu erwerben.

(3) Endet die Funktionsperiode der vor dem 1. Juli 1996 für einen Betrieb bzw. eine Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so hat eine generelle Neubestellung für den Betrieb bzw. für die Arbeitsstätte gemäß § 10 ASchG zu erfolgen

  1. bei Ausscheiden einer Sicherheitsvertrauensperson im Sinne des § 7, oder
  2. bei Ablauf der Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson,
  3. spätestens aber mit 1. Jänner 1997.

(4) Soweit sich aus Abs. 1 und 2 nicht anderes ergibt, tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(5) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß der gemäß § 104 Z 3 ASchG als Bundesgesetz geltende § 3 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984, i.d.F. BGBl. Nr. 450/1994, mit 30. Juni 1996 außer Kraft tritt.

Anlage: Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

Arbeitnehmerzahl

Anzahl der Sicherheits-
vertrauenspersonen

von

bis

11

50

1

51

100

2

101

300

3

301

500

4

501

700

5

701

900

6

901

1400

7

1401

2200

8

2201

3000

9

3001

3800

10

3801

4600

11

4601

5400

12

5401

6200

13

6201

7000

14

7001

7800

15

7801

8600

16

8601

9400

17

9401

10200

18

Für je weitere 800 Arbeitnehmer/innen ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.

(6) § 4 Abs. 2a in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(BGBl. II Nr. 324/2014)