Dokument-ID: 205780

Vorschrift

Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten

idF BGBl. Nr. 172/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Umfaßt ein Betrieb, für den Belegschaftsorgane bestehen, mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:

  1. Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muß mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.
  2. Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
  3. Die gesonderte Bestellung nach Z 2 hat auch zu erfolgen, wenn sich aufgrund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für den Betrieb eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage entspricht.
  4. Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Arbeitnehmer/innen bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.